Unsere Philosophie
Unser wichtigstes Anliegen ist, den Pongauerinnen und Pongauern die Zweck- und Sinnhaftigkeit von Maßnahmen der kommunalen Abfallwirtschaft möglichst auf Basis vernunftgeleiteter Zustimmung näher zu bringen.
„Nur was man gerne tut, tut man in Freiheit!“ Die Stärkung der Eigenverantwortung ist auch darunter gemeint.
Dabei wollen wir uns um die „Bewusstwerdung“ bemühen, dass der Begriff „Abfall“ ein rein abstrakter ist und es sich hierbei im physikalisch-praktischen Sinn um ein Gemisch von Stoffen handelt, deren man sich entledigen will, die aber durch die Begrifflichkeit Abfall keine Veränderung ihrer Stofflichkeit in Bezug auf deren Fähigkeit zum Recycling, der Wiederverwertung oder eben der möglichst ökologisch vertretbaren Entsorgung erfahren. Abfall ist Stoff und soll stoffgerecht behandelt werden.
Dies geht aber nur, wenn dies jedem einzelnen klar wird und er bereit ist, seine Abfallstoffe so zu trennen und bereitzustellen, dass oben gesagtes möglich wird. Bleiben die zu entledigenden Stoffe zusammengemischt entsteht kaum trennbarer Mist, den man nur mehr entsorgen kann.
Organe des AWV
100%
für unsere Zukunft
BGM. Bernhard Weiss, Pfarrwerfen
Obmann des Verbandes
BGM. Manfred Brugger, St. Veit IM Pongau
Obmann Stellvertreter
BGM. Hansjörg Obinger, Bischofshofen
1. Vorstandsmitglied
BGM. Thomas Oberreiter, Flachau
2. Vorstandsmitglied
BGM. Dr. Hubert Stock, Werfen
3. Vorstandsmitglied
BGM. Eveline Huber, St. Johann im Pongau
Koopiertes Mitglied
BGM. Johannes Schlager, St. Martin am Tennengebirge
1. Rechnungsprüfer
BGM. Bernhard Schachner, Dorfgastein
2. Rechnungsprüfer
ing. hannes macho
Geschäftsführer
Reinhard Radacher
Abfallberater und Gefahrengutbeauftragter der Gemeinden
Organisation des Verbandes
Der AWV Pongau ist ein Gemeindeverband konstituiert nach dem Sbg. Gemeindeverbändegesetzt. Er handelt statutengemäß im Sinne der Mitgliedsgemeinden. Bezüglich der Abfallbehandlung besteht für die Mitgliedsgemeinden Zwangsmitgliedschaft. Seine zentrale Aufgabe gem. S-AWG ist die Behandlung aller Siedlungsabfälle sicherzustellen und Gemeinden ohne eigenen Abfallberater die Abfallberatung anzubieten.
Obmann: Bgm. Bernhard Weiß.
Ihm obliegt die Repräsentation des Verbandes. Er beruft Vorstands- und Verbandsversammlungs-sitzungen ein. Übernimmt den Vorsitz in den Gremien. Überwacht die Geschäftsführung. Ist mit der Geschäftsführung und/oder dem Obstv. Zeichnungsberechtigter des AWV.
ObmStv.: Bgm. Manfred Brugger.
Übernimmt die Obmannschaft des AWV im Falle einer Vakanz oder Verhinderung des Obmannes. Ist zusammen mit dem Obmann und oder der Geschäftsführung zeichnungsberech-tigter des AWV. Sonst ist dieser Mitglied des Vorstandes.
Vorstand: Mitglieder siehe oben.
Ist das Exekutivorgan des Verbandes und setzt Beschlüsse der Verbandsversammlung um.
Ferner bespricht und plant dieser weitere Vorhaben, legt der Verbandsversammlung Vorschläge und Empfehlungen zur Beschlussfassung vor. Überwacht die Geschäftsführung
Geschäftsführung:
Wird vom Vorstand beauftragt und setzt Beschlüsse desselben, wie der Verbandsversammlung um. Berichtet an den Vorstand und der Verbandsversammlung und legt Vorschläge an beide Gremien. Ist Zeichnungsberechtigter und Bevollmächtigter des AWV
Abfallberater:
setzt kommunale Abfallwirtschaft vor Ort um, beaufsichtigt die Problemstoff- und EAG Sammlungen in den Recyclinghöfen, erteilt Anleitungen und Beratung an die Mitarbeiter des Recyc-linghofes und berät und unterweist dort auch Abfallbringer.
Gefahrengutbeauftragter für die Gemeinden:
Verantwortlicher für die ordnungsgemäße Lagerung von Gefährlichen Abfällen in den Recyclinghöfen und deren Bereitstellung für den sicheren Abtransport. Er handelt im Auftrag der jeweiligen Gemeinde und erteilt von den Mitarbeitern im Recyclinghof zu befolgende Anordnungen.
Verbandsversammlung
Diese besteht prinzipiell aus den Bürgermeistern aller Pongauer Gemeinden. Der Bürgermeister kann sich auch durch einen gewählten Mandatar vertreten lassen.
Der Verbandsversammlung obliegen Beschlussfassungen von Vorschlägen und Empfehlungen des Vorstandes und oder der Geschäftsführung. Erörterung und Beschlussfassung weiterer Vorhaben oder Beauftragungen an den Vorstand.
Der Verbandsversammlung obliegt die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
Alle Organe des Verbandes werden alle fünf Jahre im Modus der Gemeindevertretungswahlen bestellt.